Gehaltsangabe in Stelleninseraten ab 2012 Pflicht

Inserat

Ab 1.1.2012 wird in Stelleninseraten eine Angabe zum Gehalt verlangt.

Seit 1.3.2011 müssen Stelleninserate laut Gesetz eine Angabe zum Gehalt der ausgeschriebenen Position enthalten. Verstöße dagegen können ab 1.1.2012 mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 360,- belegt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Formulierung der Gehaltsangabe und fassen für Sie die wichtigsten Punkte für Sie zusammen.

Welche Angaben müssen nun zusätzlich in den Inseraten veröffentlicht werden?

 Neben einer geschlechtsneutralen Ausschreibung (m/w) ist nun eine Angabe zum Gehalt verpflichtend (Mindestentgelt lt. KV).
 Wird im Stelleninserat Berufserfahrung gefordert, ist dies bei der Angabe des Mindestgehaltes (Einstufung in ein höheres Berufsjahr) zu berücksichtigen.

Wer muss in Stelleninseraten das Gehalt angeben?

 Die Regelung betrifft alle ausschreibenden Unternehmen sowie Personalberater. Sie gilt für alle ausgeschriebenen Positionen, die einem Kollektivvertrag, einem Mindestlohntarif, Satzungen oder Betriebsvereinbarungen unterliegen.
 Nicht betroffen sind Bund, Länder, Gemeinden und Unternehmen/Körperschaften, die keinem KV zugehören.

Welche Form müssen die Gehaltsangaben haben?

 Eine Angabe „Bezahlung lt. Kollektivvertrag“ allein ist zu wenig. Es muss ein konkreter Betrag genannt werden und auch der Zeitraum für das Gehalt (Monatsbezug bzw. Jahresbezug). Es ist auch erlaubt, Überstundenpauschalen und sonstige Zulagen einzurechnen.

Für welche Arten von Stellenausschreibungen gilt die Vorschrift?

 Die Bekanntgabe des Gehaltes in Stellenausschreibungen ist für jede Art der Publikmachung zwingend: Printinserate in Zeitungen (Raumanzeigen und Wortanzeigen), Online-Inserate im Internet, Unternehmenswebsite, Aushänge am Schwarzen Brett usw.

Wie bindend sind diese Gehaltsangaben?

 Generell gilt, dass das angegebene Mindestgehalt abzüglich einer Überstundenpauschale nicht unter dem KV-Mindestwert liegen darf. Der im Inserat angegebene Betrag darf nur dann unterschritten werden, wenn der/die neue Mitarbeiter/in nachweislich die geforderten Qualifikationen nicht erfüllt.

Mustersätze

  • Für diese Position gilt ein KV-Mindestgrundgehalt von € 1.300,-- brutto pro Monat, Bereitschaft zur Überzahlung ist vorhanden.
  • Abhängig von der Qualifikation beträgt das Bruttomonatsgehalt  € 1.800,--.
  • Das Jahresbruttogehalt für diese Position bewegt sich – abhängig von der Qualifikation – zwischen € 25.000,-- und € 30.000,--.
  •  Wir bieten ein marktkonformes Jahresbruttogehalt: ab € 35.000,-- (all-in / exkl. Zulagen und Überstunden) abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung.
  •  Monatsbruttogehalt: ab € 2.500,-- (lt. Kollektivvertrag), Überzahlung abhängig von beruflicher Qualifikation und Erfahrung möglich.

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne direkt an den Personal Consulting-Berater Ihres Vertrauens wenden oder uns telefonisch unter +43 1 8178595-0 bzw. per Mail an office@pers-con.at  kontaktieren.