Seit 1.3.2011 müssen Stelleninserate laut Gesetz eine Angabe zum Gehalt der ausgeschriebenen Position enthalten. Verstöße dagegen können ab 1.1.2012 mit einer Verwaltungsstrafe von Euro 360,- belegt werden.
Gerne unterstĂĽtzen wir Sie bei der Formulierung der Gehaltsangabe und fassen fĂĽr Sie die wichtigsten Punkte fĂĽr Sie zusammen.
Neben einer geschlechtsneutralen Ausschreibung (m/w) ist nun eine Angabe zum Gehalt verpflichtend (Mindestentgelt lt. KV).
Wird im Stelleninserat Berufserfahrung gefordert, ist dies bei der Angabe des Mindestgehaltes (Einstufung in ein höheres Berufsjahr) zu berücksichtigen.
Die Regelung betrifft alle ausschreibenden Unternehmen sowie Personalberater. Sie gilt fĂĽr alle ausgeschriebenen Positionen, die einem Kollektivvertrag, einem Mindestlohntarif, Satzungen oder Betriebsvereinbarungen unterliegen.
Nicht betroffen sind Bund, Länder, Gemeinden und Unternehmen/Körperschaften, die keinem KV zugehören.
Eine Angabe „Bezahlung lt. Kollektivvertrag“ allein ist zu wenig. Es muss ein konkreter Betrag genannt werden und auch der Zeitraum für das Gehalt (Monatsbezug bzw. Jahresbezug). Es ist auch erlaubt, Überstundenpauschalen und sonstige Zulagen einzurechnen.
Die Bekanntgabe des Gehaltes in Stellenausschreibungen ist für jede Art der Publikmachung zwingend: Printinserate in Zeitungen (Raumanzeigen und Wortanzeigen), Online-Inserate im Internet, Unternehmenswebsite, Aushänge am Schwarzen Brett usw.
Generell gilt, dass das angegebene Mindestgehalt abzĂĽglich einer Ăśberstundenpauschale nicht unter dem KV-Mindestwert liegen darf. Der im Inserat angegebene Betrag darf nur dann unterschritten werden, wenn der/die neue Mitarbeiter/in nachweislich die geforderten Qualifikationen nicht erfĂĽllt.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne direkt an den Personal Consulting-Berater Ihres Vertrauens wenden oder uns telefonisch unter +43 1 8178595-0 bzw. per Mail an office@pers-con.at kontaktieren.
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